Bioenergie-Region Hohenlohe-Odenwald-Tauber

Energieeffizient Sanieren - Kredit

Regionale Gültigkeit

Bund


Programmname

Energieeffizient Sanieren - Kredit


Zielgruppe

Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen sowie Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen (z. B. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).


Beschreibung

Gefördert wird die energetische Sanierung von Wohngebäuden einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen, für die vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Förderfähig sind energetische Maßnahmen auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen (Umwidmung). Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen.

1. Effizienzhäuser
1.1 KfW-Effizienzhaus 55
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.

1.2 KfW-Effizienzhaus 70
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle muss messtechnisch bestimmt werden.

1.3 KfW-Effizienzhaus 85
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.

1.4 KfW-Effizienzhaus 100
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.

1.5 KfW-Effizienzhaus 115
Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % der errechneten Werte für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten.

Für alle Standards gilt:
Der Transmissionswärmeverlust darf nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV 2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40 %-igen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der EnEV 2009). Es ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.

1.6 KfW-Effizienzhaus Denkmal
Förderfähig ist die Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz. Diese Häuser dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % für das entsprechende Referenzgebäude nach EnEV 2009 nicht überschreiten. An den Transmissionswärmeverlust (H'T) bestehen keine festen Anforderungen. Bestehen für ein Gebäude oder Teilbereiche eines Gebäudes Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz, sind in der Planung die zulässigen und durchführbaren energetischen Maßnahmen zur optimalen Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H’T) nachzuweisen. Zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste sind an mind. zwei unterschiedlichen Bauteilen der Gebäudehülle bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist auch eine Antragstellung möglich, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 160 % nachweislich nicht erreicht werden kann. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.

Für die Berechnung der KfW-Effizienzhäuser nach DIN V 18599 sind nur bestimmte Softwareanwendungen zugelassen. Nähere Informationen dazu in der Anlage Technische Mindestanforderungen (siehe Zusatzinformationen). Bei der Sanierung von Baudenkmalen zu jeglichen KfW-Effizienzhausstandards ist die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich durchzuführen und nachzuweisen.

Konditionen
Finanziert werden max. 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 75.000,- EUR pro Wohneinheit bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus / Kauf eines KfW-Effizienzhauses.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5),
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (10/10)
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Die Auszahlung beträgt 100 %. Die Mindestkreditlaufzeit beträgt 4 Jahre. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen monatlichen Raten. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 p. M. (und beginnt mit dem 13. Monat der Darlehenszusage). Ein Zuschuss für eine qualifizierte Baubegleitung ist durch das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" möglich. Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.

Ein Tilgungszuschuss wird gewährt, wenn das Erreichen des angestrebten KfW-Effizienzhaus Standards sowie die plangemäße Durchführung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. Die Höhe des Tilgungszuschusses staffelt sich wie folgt:
- KfW-Effizienzhaus 55: 17,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 70: 12,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 85: 7,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 100: 5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus 115: 2,5 % des Zusagebetrages
- KfW-Effizienzhaus Denkmal: 2,5 % des Zusagebetrages


2. Einzelmaßnahmen
Gefördert werden von einem Sachverständigen empfohlene energetische Einzelmaßnahmen. Bei Dämmmaßnahmen sind bestimmte bauteilbezogene U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) einzuhalten:

2.1 Wärmedämmung von Wänden
- Außenwand: U ≤ 0,20 W/(m2K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: Wärmeleitfähigkeit λ ≤ 0,035 W/mK
- Innendämmung an Baudenkmalen und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: U ≤ 0,45 W/m2K
- Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden sowie Erneuerung der Ausfachungen: U ≤ 0,80 W/m2K
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume: U ≤ 0,25 W/m2K
- Wandflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K

2.2 Wärmedämmung von Dachflächen
- Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Dachflächen von Gauben: U ≤ 0,20 W/m2K
- Gaubenwangen: U ≤ 0,20 W/m2K
- Flachdächer als Hauptdach bis 10° Dachneigung: U ≤ 0,14 W/m2K
- Alternativ bei Baudenkmalen und erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke: λ ≤ 0,040 W/mK

2.3 Wärmedämmung von Geschossdecken
- Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen: U ≤ 0,14 W/m2K
- Kellerdecken: U ≤ 0,25 W/m2K
- Geschossdecken gegen Außenluft nach unten: U ≤ 0,20 W/m2K
- Bodenflächen gegen Erdreich: U ≤ 0,25 W/m2K

2.4 Erneuerung der Fenster und Hauseingangstüren
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung: Uw ≤ 0,95 W/m2K
- Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren: Uw ≤ 1,10 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung: Uw ≤ 1,30 W/m2K
- Dachflächenfenster: Uw ≤ 1,00 W/m2K
- Austausch von Fenstern an Baudenkmalen oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,40 W/m2K
- Ertüchtigung von Fenstern an Baudenkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz: Uw ≤ 1,60 W/m2K
- Außentüren beheizter Räume: UD ≤ 1,30 W/m2K
Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und/oder des Daches kleiner ist als der U-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.

2.5 Austausch der Heizung einschließlich der Anpassung und Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen
Gefördert wird der Einbau von:
- Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff (Kombination aus Brenntwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik)
- BHKW, Brennstoffzellen
- Erstanschluss an Nah- und Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen sowie bei bestehendem Anschluss der Austausch oder der erstmalige Einbau von Wärmeübergabestationen

Zur Ergänzung von o. g. Anlagen können zusätzlich folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Pellet, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung
- Wärmepumpen (Die Einhaltung von bestimmten Jahresarbeitszahlen ist erforderlich. Wärmepumpen in Kombination mit dem Einbau elektrischer Warmwasserbereitung sind nicht förderfähig)
- thermische Solaranlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
Für Biomasseanlagen, Wärmepumpen und Holzvergaser-Zentralheizungen gelten die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogrammes.

Unterbleibt die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, ist die Einzelmaßnahme "Austausch der Heizung" nicht förderfähig. Externe Umwälzpumpen müssen Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Pumpenförderdruck von 100 mbar sein. In Geräten integrierte Umwälzpumpen müssen baugleich mit Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A mit einem kleinsten einstellbaren Restförderdruck von 200 mbar sein.

2.6 Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, die älter als 2 Jahre sind.
Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
- Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378
- Durchführung des hydraulischen Abgleichs
- Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem
- Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand
Dazu ergänzend sind förderfähig:
- Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffiziente Trinkwasserzirkulationspumpen
- Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile und von Strangdifferenzdruckreglern
- in Einrohrsystemen Maßnahmen zur Volumenstromregelung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen
- Ersatz und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern
- erstmaliger Einbau von Flächenheizsystemen und Heizkörpern, die mit System- Vorlauftemperaturen ≤ 35°C betrieben werden sowie die erforderliche Anpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen
- Austausch vorhandener Heizkörper durch Niedertemperaturheizkörper, wenn dadurch die notwendige Vorlauftemperatur auf max. 60°C begrenzt wird
- Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, die im Zuge der Berechnungen zum hydraulischen Abgleich als verantwortlich für hohe Systemtemperaturen identifiziert wurden
- Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen Wärmetauschern
- nachträgliche Dämmung von ungedämmten Rohrleitungen
- Einbau sowie Ersatz vom zur Heizungsanlage zugehöriger Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

2.7 Lüftungsanlagen
Gefördert wird der Einbau oder die Erneuerung folgender Lüftungsanlagen:
- bedarfsgeregelte Abluftsysteme, die feuchte-, CO2- oder mischgasgeführt sind
- zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
- Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude z. B. Kompaktgerät mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe, Kompaktgerät mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager
Die Lüftungsanlagen müssen spezifische Anforderungen hinsichtlich des Wärmebereitstellungsgrades, der Jahresarbeitszahl (in Kombination mit der Wärmepumpe), sowie der elektrischen Leistungsaufnahme erfüllen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach § 6 der EnEV 2009 ist mittels Luftdichtheitsmessung nachzuweisen. Der gemessene Wert darf n50 = 3,0 h-1 nicht überschreiten.

Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage, bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen und bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % reduzieren. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen.

Konditionen
Finanziert werden max. 100 % der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 50.000,- EUR pro Wohneinheit.
Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung:
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-2 Tilgungsfreijahren (10/2),
- bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3),
- bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5),
- bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (10/10)
Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben und aus Bundesmitteln verbilligt. Die Auszahlung beträgt 100 %. Die Mindestkreditlaufzeit beträgt 4 Jahre. Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen monatlichen Raten. Die Bereitstellungsprovision beträgt 0,25 p. M.(und beginnt mit dem 13 Monat der Darlehenszusage). Ein Zuschuss für eine qualifizierte Baubegleitung ist durch das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" möglich. Die fachgerechte Durchführung der Maßnahme ist durch einen Sachverständigen zu bestätigen. Die aktuellen Konditionen finden Sie in der Rubrik Zusatzinformationen.


Art der Förderung

Darlehen, Zuschuss


Kumulation

möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigt.
Die Kombination mit der Zuschussvariante des Programms Energieeffizient Sanieren ist nicht möglich.
Die Kombination mit dem Marktanreizprogramm und mit dem KfW-Programm Erneuerbare Energien (Programmnummer 270) ist möglich mit Ausnahme der Förderung von kombinierten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien und fossiler Energieträger (als Einzelmaßnahme).


Besondere Hinweise

Eine zentrale Heizungsanlage und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude ist nur förderfähig, wenn das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 %).

Ferien- und Wochenendhäuser werden nicht gefördert.

Die energetische Sanierung ist auch im Rahmen einer Nutzungsänderung von beheizten Nichtwohnflächen in Wohnflächen förderfähig, sofern die Nutzungsänderung den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen entspricht (Umwidmung). Es darf sich nicht um eine Neubaumaßnahme handeln. Im Zuge der energetischen Bestandssanierung können Wohnflächenerweiterungen am Gebäude durch Ausbau von nicht beheizten Flächen oder Anbau gefördert werden, sofern die Wohnfläche um nicht mehr als 50 m 2 erweitert wird.

Zugelassene Sachverständige sind:
- eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person
- ein zugelassener Experte aus der Expertenliste der unten angegebenen Internetseite "energie-effizienz-experten.de"
- Als Sachverständige sind bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal, bei der Sanierung von Baudenkmalen und bes. erhaltenswerter Bausubstanz zu sonstigen KfW-Effizienzhäusern oder bei bestimmten Einzelmaßnahmen an Baudenkmalen oder bes. erhaltenswerter Bausubstanz ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen.
Eine zusätzliche Förderung der energetischen Fachplanung und Baubegleitung über das Programm "Energieeffizient Sanieren Baubegleitung" (Programmnummer 431) ist nur möglich, wenn ein Sachverständiger aus der Expertenliste des Bundes ausgewählt wird.

Zum Tilgungsrechner gelangen Sie über folgenden Link.

 

https://www.kfw-formularsammlung.de/TilgungsrechnerINET/xhtml/energieeffizientSanieren.do


Hinweise zum Antrag

Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Dem Antragsformular ist die ausgefüllte und vom Antragsteller und einem Sachverständigen unterschriebene "Online-Bestätigung zum Antrag" beizulegen.
Als Programmnummer ist für die Effizienzhäuser 151 anzugeben, bei den Einzelmaßnahmen 152. Die Bestätigung ist online über den 1. Link zu erstellen.
Für die Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal bzw. bei allen Baudenkmalen ist die Anlage "Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" einzureichen. Bei der Sanierung von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum KfW-Effizienzhaus Denkmal ist zusätzlich eine Bestätigung durch die Kommune einzuholen.
Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor oder können unter dem 2. Link online ausgefüllt werden:

 

https://www.kfw-formularsammlung.de


Adressen

Informationsstelle

KfW Bankengruppe

Palmengartenstraße 5-9

D - 60325 Frankfurt

fon: 0800 539-9002 (Infocenter)

fax: 069 7431-9500

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.kfw.de/151

www.kfw.de/152

www.kfw.de/denkmal



Antragsstelle

frei wählbares Finanzierungsinstitut (Banken, Sparkassen und Versicherungen)
Zugelassene Sachverständige finden Sie unter folgendem Link:

www.energie-effizienz-experten.de


Originaltitel

Energieeffizient Sanieren - Kredit, Programmnummer 151 und 152

HohenlohekreisNeckar-Odenwald-KreisMain-Tauber-Kreis